Die Satzung des Niedersächsischen Studieninstituts
Stand: 12.06.2009
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§ 1
Name, Gebiet und Sitz
Name, Gebiet und Sitz
| (1) | Der Verein führt den Namen „Niedersächsisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung e. V." und wird/ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen. |
| (2) | Sitz des Vereins ist Hannover. |
| (3) | Hauptstandorte sind Hannover, Oldenburg und Braunschweig; daneben bestehen Lehrgangsorte. |
| (4) | Das Gebiet umfasst das Gebiet des Landes Niedersachsen. Die Mitglieder, mit Ausnahme des Landes Niedersachsen, sind berechtigt und verpflichtet, sich zur Ausbildung ihrer Mitarbeiter des Studieninstituts zu bedienen. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Leiter des Studieninstituts. |
§ 2
Aufgabe und Veranstaltungen des Vereins
Aufgabe und Veranstaltungen des Vereins
| (1) | Der Verein unterhält ein Studieninstitut. Dieses hat die Aufgabe, den Dienstkräften der kommunalen Verwaltungen wissenschaftlich-theoretische Grundlagen für ihre berufliche Tätigkeit zu vermitteln und Prüfungen abzunehmen. Es wirkt an der beruflichen Fortbildung der Dienstkräfte der Verwaltungen mit. Ferner unterstützt es die Mitgliedsverwaltungen bei der Nachwuchswerbung und Nachwuchsauswahl. Das Studieninstitut fördert Fortbildung der Fachlehrer, Ausbildungsleiter und Ausbildungsbeauftragten. |
| (2) | Der Verein ist Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen. |
| (3) | Andere wesentliche gemeinnützigkeitskonforme Aufgaben dürfen nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung übernommen werden. Zweck der Fachhochschule ist die Ausbildung der kommunalen Anwärterinnen und Anwärter für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in den Studiengängen „Verwaltung" und „Verwaltungsbetriebswirtschaft". |
§ 3
Mitglieder
Mitglieder
| (1) | Mitglieder des Vereins können sein: |
| 1. | alle Kommunen, | |
| 2. | öffentlich-rechtliche Verbände, | |
| 3. | Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, an denen Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind, | |
| 4. | in privatrechtlicher Form betriebene kommunale Unternehmen, | |
| 5. | das Land Niedersachsen, | |
| 6. | Kirchen im Lande Niedersachsen. |
| Der Vorsitzende des Vorstandes bestätigt die Aufnahme. |
| (2) | Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zulässig. Er ist durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein an den Vorsitzenden des Vorstandes zu erklären. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen und die Benutzung der Einrichtungen des Vereins. |
§ 4
Organe
Organe
| (1) | Organe des Vereins sind: |
| 1. | die Mitgliederversammlung und | |
| 2. | der Vorstand. |
| (2) | Die Tätigkeit in den Organen kann nur von Personen ausgeübt werden, die im Dienst eines Vereinsmitgliedes stehen. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob und in welcher Höhe eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt wird. |
§ 5
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung
| (1) | Die Mitgliederversammlung wählt |
| 1. | die Mitglieder des Vorstandes und | |
| 2. | den Vorsitzenden des Vorstandes sowie seine Stellvertreter |
| und beschließt über |
| 3. | die Übernahme anderer wesentlicher Aufgaben nach § 2 Abs. 3, | |
| 4. | die Festsetzung des Wirtschaftsplans sowie Art und Höhe der Umlage, | |
| 5. | die Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung, |
|
| 6. | die Entlastung des Vorstandes und des Institutsleiters nach Vorprüfung durch ein vom Vorstand bestimmtes Rechnungsprüfungsamt eines Vereinsmitglieds, | |
| 7. | den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, | |
| 8. | eine Änderung der Satzung, | |
| 9. | die Auflösung des Vereins. |
| (2) | In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Die Stimmenzahl richtet sich nach der zuletzt festgesetzten Umlage. Je angefangene 500 Euro Umlage ergeben eine Stimme. Kein Mitglied hat mehr als 10 Stimmen. Mitglieder, die ihren Umlageverpflichtungen im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht nachgekommen sind, dürfen ihr Stimmrecht nicht ausüben. |
| (3) | Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Die Einladung mit der Tagesordnung muss spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zur Post gegeben werden. Die Tagesordnung darf nachträglich nur ergänzt werden, wenn die Dringlichkeit mit Stimmenmehrheit anerkannt wird. |
| (4) | Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstands beantragt. |
| (5) | Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 1/4 der Stimmen nach Abs. 2 vertreten ist. Der Vorsitzende des Vorstandes stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Die Mitgliederversammlung gilt sodann - auch bei Verringerung der Stimmenzahl im Laufe der Sitzung - als beschlussfähig, solange nicht die Beschlussunfähigkeit durch einen stimmberechtigten Anwesenden geltend gemacht wird. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, und wird die Mitgliederversammlung zur Abstimmung über diese Angelegenheit erneut eingeladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn in der Einladung zu dieser Sitzung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. |
| (6) | Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. |
| (7) | Der Vorsitzende des Vorstandes kann im Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn nicht ein Drittel der Mitglieder (gerechnet nach der Stimmenzahl) widerspricht. Der Widerspruch muss 14 Tage nach Aufgabe der Abstimmungsunterlagen bei der Post schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstandes eingegangen sein. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
| (8) | Zum Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen nach Abs. 2 erforderlich. |
| (9) | Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder seinen kommunalen Spitzenverband mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. |
| (10) | An der Mitgliederversammlung nehmen der Institutsleiter, die Leiter der Standorte Oldenburg und Braunschweig sowie der Geschäftsführer ohne Stimmrecht teil. Dem Institutsleiter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Der Vorsitzende des Vorstandes kann weiteren Personen die Teilnahme ohne Stimmrecht gestatten, soweit die Mitgliederversammlung im Einzelfall nicht widerspricht. |
§ 6
Vorstand
Vorstand
| (1) | Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem ersten und zweiten Vertreter sowie acht weiteren Personen. |
| (2) | Die Mitglieder des Vorstandes sollen sich zusammensetzen aus: |
| a) | hauptamtlichen Vertretern der kreisfreien Städte, | |
| b) | hauptamtlichen Vertretern der Landkreise, | |
| c) | hauptamtlichen Vertretern der kreisangehörigen Städte, | |
| d) | hauptamtlichen Vertretern der übrigen kreisangehörigen Gemeinden, | |
| e) | zwei leitenden Verwaltungsbeamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst abgelegt haben müssen. Mindestens einer von ihnen soll das Studieninstitut als nebenamtlicher Fachlehrer kennen. An die Stelle eines Beamten kann auch ein nach Ausbildung und Anstellung entsprechender Angestellter treten. |
| Die Mitglieder zu a) bis d) werden nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und die Mitglieder zu e) nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Drei Mitglieder nach Satz 1 Buchstabe a) bis d) müssen im Dienst von Kommunen stehen, die am 31.12.2008 Mitglied des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung Braunschweig e. V. waren, drei Mitglieder nach Satz 1 Buchstabe a) bis d) müssen im Dienst von Kommunen stehen, die am 31.12.2008 Mitglied des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung Oldenburg e. V. waren. |
| (3) | Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt; Abs. 2 Satz 5 findet Anwendung. Die Wahlzeit der Mitglieder und Stellvertreter endet vorzeitig, wenn sie aus der Funktion ausscheiden, die für die Wahl maßgebend war, ferner, wenn sie das Amt im Vorstand durch schriftliche, an den Vorsitzenden des Vorstandes zu richtende Erklärung niederlegen. In diesen Fällen findet für die Dauer der jeweiligen Wahlzeit eine Ersatzwahl statt. |
§ 7
Vorsitzender des Vorstandes
Vorsitzender des Vorstandes
| (1) | Der Vorsitzende des Vorstandes und seine Stellvertreter werden nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vorstandes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende des Vorstandes und seine Stellvertreter bleiben bis zu ihrer Wiederwahl oder zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Bei der Wahl des Vorsitzenden und seiner beiden Vertreter muss jede der Mitgliedergruppen der ehemaligen Studieninstitute Hannover, Oldenburg und Braunschweig berücksichtigt werden. |
| (2) | Der Vorsitzende des Vorstandes und seine Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. |
| (3) | Der Vorsitzende des Vorstandes leitet den Verein. Er ist berechtigt, Aufgaben auf den Institutsleiter zu delegieren. |
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes
| Der Vorstand entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Insbesondere beschließt der Vorstand über |
| a) | die Feststellung der Jahresrechnung, | |
| b) | die Bestellung und Entlassung des Institutsleiters, der Leiter der Standorte Oldenburg und Braunschweig, des Leiters der Ausbildung, des Leiters der Fortbildung, der hauptamtlichen Lehrkräfte (Dozenten) und des Geschäftsführers, | |
| c) | die Festsetzung der Gehälter und Vergütungen, | |
| d) | die Festsetzung der Entgelte für Lehrgänge, | |
| e) | die Vorlage der Jahresberichte und den Entwurf des Wirtschaftsplans, | |
| f) | die Institutsordnung und die Prüfungsordnung, | |
| g) | den Abschluss von Verträgen mit Ausnahme des Erwerbs oder der Veräußerung von Grundstücken, vorbehaltlich der Regelungen in § 10. |
§ 9
Sitzungen des Vorstandes
Sitzungen des Vorstandes
| (1) | Der Vorsitzende des Vorstandes stellt im Benehmen mit dem Institutsleiter die Tagesordnung für die Sitzung auf, lädt ein und führt den Vorsitz. Die Einladung mit der Tagesordnung muss spätestens 10 Tage vor der Sitzung zur Post gegeben werden. |
| (2) | Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder der Institutsleiter unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. |
| (3) | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. |
| (4) | Der Vorsitzende des Vorstandes kann im Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn nicht drei der Vorstandsmitglieder widersprechen. Der Widerspruch muss sieben Tage nach Aufgabe der Abstimmungsunterlagen bei der Post beim Vorsitzenden des Vorstandes eingegangen sein. |
| (5) | Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. |
| (6) | Der Institutsleiter, die Leiter der Standorte Oldenburg und Braunschweig sowie der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. |
| (7) | Der Vorsitzende des Vorstandes kann auch andere Personen als Berater ohne Stimmrecht zu den Sitzungen hinzuziehen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände ist zu jeder Sitzung einzuladen und berechtigt, einen Vertreter ohne Stimmrecht zu entsenden. |
§ 10
Institutsleiter
Institutsleiter
| (1) | Der Institutsleiter führt die laufenden Geschäfte des Instituts nach Maßgabe des Fusionsvertrages und vertritt insoweit den Verein (§ 30 BGB). |
| (2) | Er führt die Beschlüsse des Vorstandes aus und bereitet den Jahresbericht und den Wirtschaftsplan vor. |
| (3) | Er ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Instituts. |
| (4) | Er hat den Vorsitzenden des Vorstandes und den Vorstand über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten. Ihm ist auf Verlangen im Vorstand jederzeit das Wort zu erteilen. |
| (5) | In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Vorstandes nicht eingeholt werden kann, entscheidet der Vorstandsvorsitzende im Einvernehmen mit dem Institutsleiter. Der Vorstand ist unverzüglich zu unterrichten. |
§ 11
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
| Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 12
Finanzen
Finanzen
| (1) | Die Aufwendungen des Vereins werden gedeckt durch a) Entgelte, b) sonstige Einnahmen, c) Umlagen. |
| (2) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
| (3) | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| (4) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| (5) | Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. |
§ 13
Umlage
Umlage
| Soweit Aufwendungen des Vereins einschließlich angemessener Abschreibungen des Anlagekapitals sowie der für die wirtschaftliche Führung des Instituts erforderlichen Rücklagen voraussichtlich nicht aus Entgelten für Lehrgangsteilnahme und aus sonstigen Einnahmen gedeckt werden, wird eine Umlage erhoben. Die Umlage wird zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig. Den Umlageschlüssel setzt die Mitgliederversammlung fest. |
§ 14
Auflösung des Vereins, Verwendung des Vermögens
Auflösung des Vereins, Verwendung des Vermögens
| (1) | Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an seine Mitglieder, sofern es sich dabei um steuerbegünstigte Körperschaften handelt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Die Liquidation obliegt dem zuletzt vorhandenen Vorstand. |
| (2) | Verfügungen über das Vermögen im Falle des Abs. 1 bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes. |
| (3) | Bei Änderungen der Rechtsform geht das Vermögen mit allen Rechten und Pflichten auf einen steuerbegünstigten Rechtsnachfolger über. |
| (4) | Für den Fall der Auflösung des Vereins ohne einen Rechtsnachfolger, der die eingegangenen Versorgungsverpflichtungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften sichert, trifft der Verein eine Vereinbarung mit der Nds. Versorgungskasse, dass diese die Einhaltung der Anwartschaften und Versorgungsansprüche garantiert. Sollte diese Vereinbarung nicht bestehen zahlen die Mitglieder - einschließlich der in den letzten drei Jahren ausgeschiedenen - Zuschüsse im Verhältnis der zuletzt erhobenen Umlage, bis alle Ansprüche gegenüber dem Verein befriedigt sind. |
§ 15
Registergericht
Registergericht
| Der Vorstand wird zu Änderungen der §§ 1 bis 14, 16 und 17 Abs. 1 der Fassung dieser Satzung ermächtigt, soweit sie vom Registergericht verlangt werden und zu dem gemeinnützigen Zweck des Vereins nicht im Widerspruch stehen. |
§ 16
Geltung des Verschmelzungsvertrages
Geltung des Verschmelzungsvertrages
| Der Verschmelzungsvertrag zwischen den Studieninstituten Hannover, Oldenburg und Braunschweig vom.15.01.2009 wird zum Inhalt der Satzung erklärt. |
§ 17
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
| (1) | Die gewählte männliche Form steht gleichzeitig für die weibliche. |
| (2) | Die Änderung der §§ 6 Abs. 2 Satz 5, 6 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2, 7 Abs. 1 S. 4, 16 und 17 dieser Satzung sowie von § 1 Ziff. 6 S. 3 vorgenannten Verschmelzungsvertrages bedarf der Zustimmung derjenigen Mitglieder des Vereins, die am 31.12.2008 Mitglieder des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung Oldenburg e.V. waren sowie derjenigen Mitglieder des Vereins, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung Braunschweig e.V. waren. Sie ist jeweils mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der genannten Mitgliedergruppe zu erteilen. Maßgeblich ist die Stimmenzahl, die das Mitglied am 31.12.2008 in der Mitgliederversammlung des Niedersächsischen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung Oldenburg e.V. bzw. des Niedersächsischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung Braunschweig e.V. hatte. Bei der Entscheidung ist die Stimmrechtsvertretung unzulässig. |
| (3) | Solange eine niedersächsische Gemeinde, die am 31.12.2008 gem. § 2 Abs. 2 der Satzung des Niedersächsischen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung Oldenburg e. V. vom 21.3.1986 i. d. F. vom 12.06.2001 an der Mitgliedschaft ihres Landkreises beim Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung Oldenburg e. V. teilnahm, nicht selbst Mitglied beim Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.V. geworden ist, entrichtet der Landkreis die auf sie entfallende Umlage und führt die auf sie entfallenden Stimmen. Die Gemeinde wird bei der Inanspruchnahme der Leistungen des Studieninstitutes wie ein Mitglied behandelt. |
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